RECHTLICHES

von Rechtsanwältin Olivia Curiger


Neues Schweizer Sportgericht: Doping- und Ethikverstöße im Fokus


Die Dopingbekämpfung und die Untersuchung von Ethikverstössen im Sport haben sich in der Schweiz seit der Jahrtausendwende signifikant entwickelt. Der jüngste Meilenstein ist die Gründung des Schweizer Sportgerichts, das am 1. Juli 2024 seine Geschäftstätigkeit aufnahm. Das Schweizer Sportgericht übernahm die Aufgaben der Disziplinarkammer des Schweizer Sports (DK) und ist somit nun für die erstinstanzliche Beurteilung von Doping- und Ethikfällen in der Schweiz zuständig.

Diese Entwicklung wurde notwendig, da die Aufgaben und Kompetenzen der DK mit Inkrafttreten des Ethik-Statuts des Schweizer Sports im Jahr 2022 erheblich erweitert wurden, was zu einem signifikanten Anstieg der zu bearbeitenden Fälle führte. Bereits im Jahresbericht 2022 wies die DK darauf hin, dass sie in ihrer bisherigen Ausgestaltung den gestiegenen Anforderungen nicht mehr gerecht werden kann, weshalb Anpassungen in der Organisation erforderlich seien, um die Qualität der Rechtsprechung aufrechtzuerhalten.

Daraufhin beschloss der Exekutivrat von Swiss Olympic die Einsetzung einer Arbeitsgruppe, um einen konzeptionellen Rahmen für mögliche Änderungen der Organisationsstruktur der DK zu entwickeln. Schliesslich kam die Arbeitsgruppe zum Schluss, dass die DK zukünftig als unabhängige nationale Stiftung organisiert werden sollte, um die Unabhängigkeit in der Aussenwahrnehmung zu stärken. Im Rahmen der ordentlichen Versammlung vom 24. November 2023 nahm das Sportparlament von Swiss Olympic die vom Exekutivrat beantragte Umstrukturierung der DK und damit die Gründung des Schweizer Sportgerichts an.

Mit der Gründung des Schweizer Sportgerichts wurden eine Reihe von Zielen verfolgt, insbesondere die Bewältigung der erhöhten Arbeitsbelastung, die Professionalisierung des Case-Managements, die Verkürzung der Verfahrensdauer und die Stärkung der Unabhängigkeit des Disziplinarverfahrens.

Um diese Ziele zu erreichen, waren einige Änderungen erforderlich. Die wichtigste Änderung besteht darin, dass das Schweizer Sportgericht zu einem von Swiss Olympic unabhängigen Schiedsgericht wird, welches die Voraussetzungen an ein «echtes Schiedsgericht» im Sinne von Art. 353 ff. ZPO erfüllt. Gemäss Art. 30 Abs. 1 des Reglements betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht konstituiert sich das Schweizer Sportgericht als echtes Schiedsgericht, sobald die erforderliche Schiedsordnung erlassen wurde. Wann dies stattfinden wird, wurde, soweit ersichtlich, noch nicht bekannt gegeben.

Weitere wichtige Änderungen betreffen insbesondere die interne Organisation des Schweizer Sportgerichts, den Rechtsmittelweg, die Kommunikation zwischen dem Schweizer Sportgericht und den Verfahrensbeteiligten sowie die unentgeltliche Rechtspflege.