KURIOSES
von Rechtsanwalt Filip Tomic
Kanton Uri – Hüte sich wer tanzt
Der Kanton Uri hat in seinem Gastwirtschaftsgesetz eine besondere Regelung für öffentliche Tanzanlässe an bestimmten Feiertagen. Es ist nämlich gesetzlich verboten, vom Karfreitag auf Karsamstag, vom Eidgenössischen Bettag auf den darauffolgenden Montag, von Allerheiligen auf Allerseelen sowie am Heiligabend öffentliche Tanzveranstaltungen zu organisieren.
Es ist bei der Bestimmung völlig unklar, zu welcher genauen Uhrzeit beispielsweise der Zeitraum „vom Karfreitag auf Karsamstag“ beginnen und enden soll. Ein spitzfindiger Veranstalter könnte beispielsweise behaupten, dass damit nur die letzte Sekunde des Karfreitags und die erste Sekunde des Karsamstags gemeint ist. Eine Person, die sich insbesondere in besinnlichen Zeiten keine Ruhestörungen gefallen lassen möchte, wird sagen, dass damit klar der ganze Karfreitag und Karsamstag gemeint sein müssen. Diese Auslegung ist allerdings auch fragwürdig, zumal weder der Karsamstag noch Allerseelen, geschweige denn der auf den Eidgenössischen Bettag folgende Montag Feiertage sind.
Laut einem Artikel der Urner Zeitung vom 28. März 2024 war eine diesbezügliche Anfrage bei den Behörden nicht wirklich hilfreich. Die Antwort lautete lediglich: „Der konkrete Zeitraum ist weder im Gesetz noch in einer Verordnung geregelt und entsprechend pro Betrieb individuell festzulegen“. Diese Aussage verschärft jedoch die Problematik der fehlenden Rechtssicherheit weiter, wenn Betrieben nicht klar ist, wann Gesetze genau gelten sollen.
Die Kantonspolizei Uri hielt auf Anfrage der Zeitung fest, dass das Gesetz im Rahmen der ordentlichen Patrouillentätigkeit oder wenn entsprechende Hinweise eingehen, selbstverständlich durchgesetzt werde. Da die möglichen Strafen bis zum Entzug des Patents reichen können, sollte man es sich mit spitzfindigen Auslegungen des Verbots lieber nicht verscherzen.