RECHTLICHES
von Rechtsanwalt Patrick Burkhard
Anfechtung von Beschlüssen von Stockwerkeigentümergemeinschaften
Besitzt man Eigentum in einer Stockwerkeigentümergemeinschaft, finden mindestens jährlich Versammlungen statt, an welchen Beschlüsse gefällt werden. Mit diesen muss man nicht immer einverstanden sein und kann dagegen vorgehen. Grundsätzlich kann jeder Stockwerkeigentümer einen Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft anfechten, sofern er diesem Beschluss nicht zugestimmt hat. Angefochten werden können jedoch nur Beschlüsse der Stockwerkeigentümergemeinschaft, welche das Gesetz oder die Statuten verletzen. Beklagte ist immer die Stockwerkeigentümergemeinschaft, nicht die einzelnen Eigentümer. Zu beachten ist, dass die Frist zur Anfechtung von Stockwerkeigentümerbeschlüssen kurz ist.
Vom Zeitpunkt an, in welchem der anfechtende Stockwerkeigentümer vom Beschluss erfahren hat, hat er nur einen Monat Zeit, um bei der zuständigen Schlichtungsbehörde eine Klage einzureichen. Die Frist endet am Tag im Folgemonat, welcher die gleiche Zahl trägt wie die Kenntnisnahme. Fristwahrend ist die Postaufgabe des Schlichtungsgesuchs. Nimmt ein Stockwerkeigentümer beispielsweise an der Versammlung vom 4. Mai teil, muss er das Schlichtungsgesuch am 4. Juni abschicken.
Das Bundesgericht (Urteil 5A_21/2023 vom 7. Februar 2024) hat nun entschieden, was passiert, wenn der Stockwerkeigentümer nicht an der Versammlung teilnimmt, sich aber vertreten lässt. Die Stockwerkeigentümer liessen sich an der am 21. März 2016 stattfindenden Versammlung vom Verwalter vertreten. Das Schlichtungsgesuch ging am 13. Mai 2016 beim Friedensrichteramt ein, wobei sich die Kläger auf das Datum ihrer Kenntnisnahme, d.h. auf den Tag der Zustellung des Protokolls, abstützten. Zu spät entschied nun das Bundesgericht und folgte damit der Entscheidung der Vorinstanzen. Wer rechtsgültig einen anderen ermächtigt, in seinem Namen ein Rechtsgeschäft zu tätigen, d.h. eine Vollmacht erteilt, wird dadurch selbst berechtigt und verpflichtet. Lässt sich ein Stockwerkeigentümer bei einer Versammlung vertreten, ist somit nicht die Kenntnisnahme des vertretenen Stockwerkeigentümers vom anzufechtenden Beschluss für die Berechnung der Anfechtungsfrist massgebend, sondern diejenige des Vertreters. Sicherheitshalber sollte bei einer Anfechtung eines Stockwerkeigentümerbeschlusses daher immer vom Datum der Versammlung ausgegangen werden.