RECHTLICHES

von Rechtsanwalt Filip Tomic


Wer den Dieb anstiftet, kann nicht hehlen


Schon länger ist klar, dass derjenige, welcher eine Sache stiehlt, sich anschliessend nicht selbst der Hehlerei strafbar machen kann, wenn er diese Sache dann weiterverkauft. Beim Diebstahl liegt es in der Natur der Sache, dass der Täter einen finanziellen Profit erzielen will. Eine Bestrafung wegen beider Delikte würde zu einer unzulässigen doppelten Bestrafung des gleichen bewirkten Unrechts führen.

Das Bundesgericht hatte sich kürzlich mit der Frage zu befassen, ob eine Person, welche eine andere zu einem Diebstahl „nur“ anstiftet und im Anschluss die von diesen erbeuteten Vermögenswerten dann verkauft, sich neben der Anstiftung zum Diebstahl auch der Hehlerei schuldig macht.

Im konkreten Fall stiftete eine Person zwei weitere an, für ihn Stangen Zigaretten zu stehlen, damit er diese dann zu einem niedrigen Preis verkaufen konnte.

Während das Bundesgericht bis anhin davon ausging, dass eine Bestrafung wegen beider Delikte in einer solchen Konstellation zu keiner unzulässigen doppelten Abstrafung führt, änderte es seine Rechtsprechung am 5. September 2022. Es kommt zu Recht neu zum Schluss, dass der Anstifter des Diebs genau so wie der Dieb selbst mit seiner Handlung darauf abzielt, dass sich der Diebstahl und das damit verbundene Unrecht verwirklicht. Die Hehlerei ist deshalb auch für den Anstifter eine straflose Folgehandlung.