KURIOSES

von Rechtsanwalt Thomas Wehrli


Von den Nachbarn und Zwergen


In meinem Garten bin ich König – denkt man zumindest.

Ein Garteneigentümer erstellte im Garten des im Jahr 1990 gekauften Hauses in den Jahren 1992 und 1993 eine zweispurige Modelleisenbahn mit einer Länge von 80 bzw. 55 Metern. Diese Modelleisenbahn störte – nach 30 Jahren – offenbar einen Nachbarn, welcher den örtlichen Baubehörden eine Meldung machte. Die Baubehörde ordnete den Rückbau der Modelleisenbahn an, weil dieser Gartenteil in der Landwirtschaftszone lag. In der Landwirtschaftszone dürfen Bauten – worunter auch die Modelleisenbahn fiel – nur errichtet werden, wenn diese in Zusammenhang mit einem Landwirtschaftsbetrieb stehen. Vor Baurekursgericht machte der Eigentümer geltend, dass die Verwaltung kommuniziert habe, dass es sich beim Garten „nur“ um eine Freihaltezone handelt. Das Baurekursgericht glaubte dem Garteneigentümer und hob den Wiederherstellungsbefehl auf.

Der Nachbar war nicht zufrieden, gelangte ans Verwaltungsgericht, welches die Garteneigentümer wieder zum Rückbau verpflichtete: Es gehöre zur zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt, sich beim Kauf eines Grundstücks – spätestens aber vor der Erstellung von Bauten und Anlagen auf diesem –, über dessen Zonenzugehörigkeit zu informieren; dies auch dann, wenn damit in der vordigitalen Zeit ein Gang auf die zuständige Behörde inklusive eines Blicks in den dort in Papierform existierenden Plan verbunden gewesen sein mag. Eine Anfrage bei der Gemeinde alleine reichte offenbar nicht.

Darf der Garteneigentümer nun einfach einen Gartenzwerg in seinen Garten stellen, welcher dem Nachbarn den Stinkefinger zeigt (ein sogenannter „Frustzwerg“)? Leider nein: In Deutschland hat ein Gericht entscheiden, dass dies eine Ehrverletzung sei und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Nachbarn verletze. Denkbar ist, dass ein Gericht in der Schweiz ebenfalls so entscheiden würde. Abhilfe kann geschaffen werden, wenn der Mittelfinger des Gartenzwergs mit einem Stück Stoff verbunden und einer Blume verziert ist, wie ein Deutsches Gericht festhielt: Eine Ehrverletzung ist dann nicht gegeben.

„Prüfe wer sich ewig bindet“ gilt somit auch für die Gartengestaltung und die Nachbarn.