KURIOSES

von Rechtsanwalt Filip Tomic


Verweigerung der Entlassung aus dem Gefängnis vor Antritt des Vollzuges der Freiheitsstrafe


Das Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn hat das Bundesgericht (Urteil 6B_144/2022 vom 6. April 2022) dazu gebracht, sich mit einer Frage auseinanderzusetzen, welche gar nie hätte aufgeworfen werden sollen. Noch schlimmer macht das Ganze, dass der Insasse sich gegen den Entscheid des Amts zuerst erfolglos vor dem kantonalen Verwaltungsgericht zur Wehr setzte, welches den offensichtlichen Fehler des Amts nicht entdeckte.

Grundsätzlich ist selbst für einen Laien verständlich, dass der Vollzug einer Strafe erst erfolgen kann, wenn eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt. Da der Betroffene die Verurteilung an das Bundesgericht weiterzog, war der Entscheid gemäss klarem Gesetzeswortlaut nicht rechtskräftig. Über eine mögliche Entlassung aus dem Vollzug kann natürlich erst dann entschieden werden, wenn sich jemand im Vollzug befindet. Diese elementarsten Grundprinzipien des Vollzugsrechts erkannte weder das Amt noch das Verwaltungsgericht.

Bereits bei anwaltlicher Vertretung sind die Erfolgschancen einer erfolgreichen Beschwerde ans Bundesgericht eher gering. Umso erstaunlicher ist beim vorliegenden Fall, dass der Insasse seine Rechte ohne professionelle Vertretung durchsetzen konnte. Dies ist sicherlich in erster Linie auf den absolut grundlegenden Verfahrensfehler der Behörde zurückzuführen. Wie dieser entstehen konnte, bleibt unerklärlich.