RECHTLICHES

von Rechtsanwalt Thomas Wehrli


Von Bussen und falsch parkierten Autos


Die Parkplätze sind voll und als Autofahrer hat man absolut keine Chance, das Auto auf einem erlaubten Parkplatz abzustellen. Der Parkplatznotstand in der Stadt Zürich resultiert aus dem Parkplatzkompromiss von 1996, welcher die Anzahl besucher- und kundenorientierter Parkplätze auf dem Stand von 1990 fixiert. 7’686 Parkplätze stehen den Besuchern zu Verfügung. Parkiert man dort, wo gerade Platz ist, findet man bei Rückkehr zum Auto unter dem Scheibenwischer „immer“ eine Busse.

Bekannt ist, dass auf weissen (öffentlich, kostenpflichtig) und blauen (öffentlich, gratis mit Parkscheibe) Parkplätzen die Polizei fleissig Bussen verteilt. Doch wie steht es mit gelben Parkplätzen? Bei gelben Parkplätzen handelt es sich um private Parkplätze. Darf hier durch den Parkplatzeigentümer gebüsst werden? Gemäss Bundesgericht „Jein“.

Ein Falschparker zeigte einen privaten Parkplatzeigentümer an, welcher ihn genötigt habe, eine „private Parkbusse“ zu bezahlen. Der Parkplatzeigentümer kündigte an, Strafanzeige zu erstatten (beim Parkplatz war ein amtliches Parkverbot unter Androhung einer Busse angebracht), sollte der Falschparker nicht 52 Franken bezahlen. Aufgrund des Sachzusammenhangs wäre die Forderung einer Umtriebsentschädigung und die im Falle des Nichtbezahlens angedrohte Strafanzeige nur strafbar, falls dem Parkplatzeigentümer kein Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung von 52 Franken zustand. Der Parkplatzeigentümer hat gemäss Bundesgericht Anspruch für jene Umtriebe, die ihm durch das Falschparkieren tatsächlich entstanden sind.

Das Gericht kam aufgrund einer Schätzung zum Schluss, dass die erhobene Umtriebsentschädigung für das Erstellen der Fotografien, das Nachforschen der Adresse beim Strassenverkehrsamt, das Ausfüllen des Formulars sowie des Einzahlungsscheins, den Postversand, die Kontrolle des Zahlungseingangs und die Auslagen für Porto sowie Kopien gerechtfertigt sei, d.h. keine Nötigung vorlag. Obwohl dieser Fall noch nicht entschieden wurde, könnte nach dieser Argumentation auch ohne gerichtliches Parkverbot eine Umtriebsentschädigung eingeklagt werden. Ob sich ein Verfahren für 52 Franken lohnt, ist aber eine andere Frage. Tipp für Parkplatzeigentümer: Den Falschparker zuzuparken verschafft zwar kurzfristig Befriedigung, ist aber strafbar (Nötigung). Besser erlangt man ein gerichtliches Verbot.