RECHTLICHES

von Rechtsanwalt Patrick Burkhard


Videoaufnahmen von Fussballchaoten im Strafverfahren


Im Rahmen der Fussball-Weltmeisterschaft war von Ausschreitungen und Fussballchaoten zu lesen. Dieses Thema ist auch in der Schweiz ein bekanntes Problem: Wird ein Fussballspiel als Hochrisikospiel eingestuft, kann mit einem grossen Polizeiaufgebot gerechnet werden, um die Fussballchaoten in Schach zu halten. Wie können aber die Chaoten identifiziert werden, wenn sie sich vermummt der Polizei entgegenstellen?

Das Stadioninnere ist regelmässig videoüberwacht und das Vermummen verboten. Hiermit wären somit Videoaufnahmen der Chaoten vorhanden, die eine Identifizierung anhand der Kleidung ermöglichen würde. Dürfen aber diese Videoaufnahmen auch als Beweis verwendet werden? Hiermit hatte sich das Bundesgericht kürzlich beschäftigt (6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022).

Das Fussballspiel fand in Basel statt und führte im Nachgang zu Ausschreitungen zwischen gewaltbereiten Fussballfans und der Polizei. Es wurden Menschen verletzt und Fahrzeuge beschädigt. Im Raum stand unter anderem eine Verurteilung wegen Landfriedensbruch und Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden. Der Beschuldigte wehrte sich vor Bundesgericht dagegen, dass die Aufnahmen, die von ihm im Stadion gemacht wurden und zu seiner Identifizierung führten, hätten verwendet werden dürfen. Die Polizei hat die Statur und Kleidung des nicht vermummten Beschuldigten im Stadion mit den Aufnahmen des gewaltbereiten Mobs verglichen und den Beschuldigten erkannt. Diese Aufnahmen seien in einem Zeitpunkt gemacht worden, als noch keine konkreten Hinweise auf eine Straftat vorgelegen haben und dürften nicht als Beweis verwendet werden, so der Beschuldigte.

Das Bundesgericht äussert sich in seinem Entscheid darüber, dass das baselstädtische Polizeigesetz eine entsprechende Regelung enthalte, die auf diesen Fall zugeschnitten sei. Sinn und Zweck dieser Regelung sei genau, bei öffentlichen Veranstaltungen eine Videoüberwachung zu erlauben, um mögliche Straftaten leichter entdecken und aufklären zu können (§58 Abs. 1 PolG/BS). Da die Videoaufnahmen somit legal gemacht wurden, dürften diese auch im Strafverfahren verwendet werden.

Das Bundesgericht verurteilt den Beschuldigten schliesslich zu einer bedingten Geldstrafe. Schlussfolgernd kann somit festgehalten werden, dass sich Fussballchaoten (immerhin in Basel) darauf einstellen müssen, dass die Behörden bei Ausschreitungen im Nachgang eines Fussballspiels die Stadionaufnahmen konsultieren werden und nach Übereinstimmungen zwischen vermummten und nicht vermummten Fussballfans suchen. Es ist zu hoffen, dass dieser Entscheid dieses leidige Thema etwas eindämmen wird.