KURIOSES

von Rechtsanwalt Dr. Rafael Brägger


Kein Schadenersatz oder Schmerzensgeld nach Sturz von Bank in Biergarten


Das 187. Münchner Oktoberfest – das erste nach zwei Jahren pandemiebedingter Pause – ist bereits wieder Geschichte. Die Wiesn schreibt jedes Jahr zahlreiche Geschichten, und Handyvideos, Instagram, TikTok & Co. sorgen dafür, dass die Beteiligten auch Jahre später noch etwas davon haben.

Ein Fall, der sich genau so gut auf der Theresienwiese hätte zutragen können – in Tat und Wahrheit war der Schauplatz in München-Sendling – lag unlängst dem Amtsgericht München zur Beurteilung vor. Ein Mann (der Kläger) hatte mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter im Sommer 2021 einen Biergarten besucht. Als seine Tochter von der Sitzbank aufstand, fiel die Bank mit dem Kläger darauf plötzlich nach hinten um. Der Kläger stürzte gegen einen Baum und zog sich Prellungen und Abschürfungen am Ober- und Unterarm sowie eine Prellung des Ellbogens zu. Der Kläger verlangte daraufhin von der Betreiberin der Gaststätte die Zahlung von EUR 1049.46 für Arztkosten und EUR 500.- Schmerzensgeld (§§ 280, 823, 253 BGB), habe er sich doch drei Wochen in ambulante ärztliche Behandlung begeben müssen und vier Wochen starke Schmerzen gehabt. Die Gaststättenbetreiberin hätte, so der Kläger, ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, da die Sitzbank deshalb umgekippt sei, weil die Bodenunterlage an der hinteren Seite der Bank zu kurz gewesen sei und der Standbügel der Bank deshalb 5 cm in der Luft gestanden habe. Die Betreiberin hingegen machte geltend, es sei nicht möglich, dauernd zu kontrollieren, ob Gäste die Sitzbänke verstellt hätten, weshalb die Gäste die Sitzgelegenheiten selbst begutachten und ordnungsgemäss platzieren müssten.

Das Gericht wies die Klage ab (Az. 159 C 18386/21). Es sah nicht als erwiesen an, dass eine Verkehrspflichtverletzung der Beklagten ursächlich für den Sturz des Klägers und seine Verletzungen gewesen wäre. Zwar könne man eine Verkehrspflichtverletzung der Beklagten grundsätzlich darin sehen, dass die Bank zum Teil auf den Dielen und zum Teil auf dem Schotter stand. Das Gericht konnte sich jedoch nicht die erforderliche Überzeugung bilden, dass die Bank vor dem Umkippen tatsächlich so gestanden habe. Auch die Befragung diverser Zeugen (Schichtleiter der Gaststätte, Tochter des Klägers) vermochte kein Licht in das Dunkel zu bringen.
So blieb es dabei, dass der Kläger die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen und für die durch den Unfall entstandenen Kosten selbst aufzukommen hatte: Der Stand der Sitzbank im Zeitpunkt des Kippens konnte nicht mehr festgestellt werden.

P.S.: Zum Alkoholisierungsgrad des Gestürzten im Zeitpunkt des Sturzes äussert sich das Urteil nicht