AKTUELLES

von Dr. iur. Thilo Pachmann


Neuste Gesetzesänderungen


Gesetze sind einem steten Wandel unterworfen, weshalb in diesem Beitrag die neuesten Änderungen aufgezeigt werden.

1. Heirat gleichgeschlechtlicher Paare ab dem 1. Juli 2022 – Umwandlung eingetragene Partnerschaft in Ehe
Ab dem 1. Juli 2022 wird es nicht mehr möglich sein, neue eingetragene Partnerschaften einzugehen; den jeweiligen Paaren steht einzig die Ehe offen (siehe hierzu Art. 94 nZGB). Paare, die unter altem Recht eine eingetragene Partnerschaft eingegangen sind, können diese in eine Ehe umwandeln, indem beide Partnerinnen oder Partner eine Erklärung vor einer Zivilstandsbeamtin oder einem Zivilstandsbeamten ihrer Wahl abgeben (Bundesamt für Justiz, Zivilstandswesen, häufige Fragen, 2. eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare). Im Ausland können sie die Erklärung der zuständigen Vertretung der Schweiz abgeben.

2. Neuerungen im Zusammenhang mit Corona
a) Verlängerungen bis Ende Dezember 2022
Im Zusammenhang mit Corona werden die Massnahmen betreffend des Proximity-Tracing-Systems und der Swiss Covid App bis Ende Dezember 2022 verlängert (siehe hierzu Art. 60a Epidemiengesetz).

b) Kurzarbeit basierend auf dem Covid-19-Gesetz
Ab dem 1. Juli 2022 darf Kurzarbeit mit einer Dauer von mehr als drei Monaten längstens bis zum 31. Dezember 2022 bewilligt werden (Art. 17b Covid-19-Gesetz).

3. Anordnung von Einzelhaft
Basierend auf dem Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus vom 25. September 2020 kann ab dem 1. Juni 2022 Einzelhaft zur Verhinderung der Beeinflussung von Mitgefangenen durch Gedankengut, das die Ausübung von terroristischen Aktivitäten begünstigen kann, sofern konkrete Anhaltspunkte auf eine solche Beeinflussung vorliegen, angeordnet werden. (Art. 78 lit. d StGB).

4. Frist für eine Individualbeschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Für eine Individualbeschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gilt seit dem 1. Februar 2022 eine Frist von vier Monaten (Art. 35 Abs. 1 EMRK). Früher betrug diese sechs Monate.

5. Neuer Revisionsgrund
Ab 1. Juli 2022 besteht ein neuer Teil-Revisionsgrund, nämlich wenn der Europäische Gerichtshof den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat (Art. 122 lit. a EMRKArt. 66 Abs. 2 lit. d VwVGArt. 328 Abs. 2 lit. a ZPOArt. 410 Abs. 2 lit. a StPO).