Die Haftung des ehrenamtlich tätigen Vereinsvorstands und ihre Beschränkung

Dr. iur. Thilo Pachmann


Einleitung

Der Vorentwurf des Bundesrats für die Revision des Aktienrechts sieht für die Revisionsstelle eine Haftungsbeschränkung bezüglich ihrer Verantwortlichkeit vor. Wie der Jubilar vor Jahresfrist überzeugend dargelegt hat, wäre es aufgrund ökonomischer Überlegungen sinnvoll, auch für den Verwaltungsrat eine gesetzliche Haftungsbeschränkung einzuführen. Seines Erachtens würde eine Haftungsbeschränkung bei leicht fahrlässigem Handeln des Verwaltungsrats auf die Summe der persönlichen Bezüge, welche er in den letzten fünf Jahren getätigt hat, dazu beitragen, die Risikoaversion des Verwaltungsrats und die ihm zu bezahlende Risikoprämie zu verringern sowie den Pool potenzieller Organe zu vergrössern.

Obwohl in der Lehre seit längerem vermehrt auf die Haftungsgefahren für den Vereinsvorstand hingewiesen worden ist, hat seine Haftung in der Praxis bislang eine untergeordnete Rolle gespielt. Deshalb fanden die Urteile, welche die Haftung eines ehrenamtlich tätigen Vereinsvorstands für die Entrichtung der AHV-Beiträge des Arbeitgebers bestätigten, in der Lehre und Öffentlichkeit umso grössere Beachtung. Aber auch in anderen Bereichen der Geschäftsführung steigt – aufgrund der zunehmenden wirtschaftlichen Bedeutung vieler Vereine – für den Vorstand die Gefahr, für sein Verhalten verantwortlich gemacht zu werden. So hat bspw. die Lizenzverweigerung eines Fussballverbands gegenüber einem Fussballclub bedeutende finanzielle Auswirkungen, für welche unter Umständen der Verband und sein Vorstand haftbar gemacht werden könnten; dies gilt selbstverständlich auch für den Vorstand des Fussballclubs, der den Zwangsabstieg aufgrund der Bestechung von Schiedsrichtern zu verantworten hat. Auch das Verschleudern von Fernseh-, Marketing- oder Sponsoringrechten, die Nichtverfolgung von Ansprüchen des Vereins, Verstösse gegen die Rechtsordnung, welche zu Steuernachforderungen führen können, oder die schlechte Finanzlage können eine persönliche Haftung des Vorstands gegenüber dem Verein oder Dritten begründen.

Zumindest auf den ersten Blick drängt sich im Vereinsrecht aufgrund der weit verbreiteten Ehrenamtlichkeit eine Haftungsbeschränkung für den Vorstand noch vielmehr auf als im Aktienrecht. Die Haftungsrisiken führen nämlich dazu, dass noch weniger Personen bereit sind, eine ehrenamtliche Tätigkeit auszuüben. Die Risikoaversion des Vorstands würde steigen, und das unternehmerische Handeln, welches in Non-Profit-Organisationen oft vermisst wird, würde zusätzlich verringert werden.

Im Folgenden wird erörtert, unter welchen Voraussetzungen der Vereinsvorstand Dritten (II.) und dem Verein (III.) für seine Geschäftsführung haftet – unter besonderer Berücksichtigung ehrenamtlicher Tätigkeit (IV.). Daraufhin wird dargelegt, welche Auswirkungen die Arbeitsteilung (V.) auf die Verantwortlichkeit des Vorstands hat und wie durch eine adäquate Organisation die Verantwortlichkeit in Grenzen gehalten werden kann. Im letzten Teil werden schliesslich die Möglichkeiten einer vertraglichen oder statutarischen Haftungsbeschränkung (VI.) und die daraus zu ziehenden Konsequenzen (VII.) erläutert.


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