AKTUELLES

von Rechtsanwalt Thomas Wehrli


Vorsicht bei der Zahlung von Betreibungen!


Die Bezahlung einer in Betreibung gesetzten Forderung gilt als deren Anerkennung und die Betreibung selbst als gerechtfertigt (BGer 5A_701/2020 vom 23. Juli 2021).

Das Steueramt betrieb den Steuerschuldner, welcher darauf Rechtsvorschlag erhob. Das Steueramt gewährte dem Steuerschuldner daraufhin die Tilgung des Ausstandes in drei Raten, welche der Schuldner direkt ans Betreibungsamt bezahlte.

Anschliessend stellte der Steuerschuldner den Antrag um Nichtbekanntgabe der Betreibung beim Betreibungsamt. Die Gutheissung ist möglich, falls der Gläubiger die Forderung nicht prosequiert hat. Das Gesuch wurde abgelehnt, d.h. die Betreibung war weiterhin im Betreibungsauszug ersichtlich. Dagegen gelangte der Steuerschuldner bis vor Bundesgericht. Die Zahlung der Forderung werde als deren Anerkennung verstanden, womit auch die Betreibung als gerechtfertigt erscheine. Die (bezahlte) Betreibung erscheint daher weiterhin auf dem Betreibungsregisterauszug.

Es ist daher zu empfehlen, beim Abschliessen einer Vereinbarung mit dem Gläubiger, auch den Rückzug der Betreibung zu regeln.