RECHTLICHES

von MLaw Nicolas Wittlinger


Missachtung statutarischer Vorzugsrechte bei Partizipationsscheinen gegenüber Gesellschaften


Das Bundesgericht entschied in seinem Urteil vom 5. Februar 2021 (Urteil 4A_98/2020) darüber, in welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen ein Forderungsrecht der Vorzugsaktionäre (Partizipanten) gegenüber der Gesellschaft besteht.

Dabei hielt das Bundesgericht fest, dass erst die Anfechtung eines die statuarischen Vorzugsrechte verletzenden Generalversammlungsbeschlusses, zu einem durchsetzbaren Forderungsanspruch der Partizipanten führt.

Ein Teil der Lehre vertrat basierend auf zwei älteren Bundesgerichtsentscheiden die Meinung, dass aufgrund der statuarischen Verankerung der Dividendenvorrechte, bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Jahresrechnung eine durchsetzbare Forderung entsteht.

Diese Auffassung sei gemäss dem neuen Urteil aber nicht mehr mit der aktuellen Gesetzgebung zu vereinen, weil die Festsetzung einer Dividende in die unübertragbare Zuständigkeit der Generalversammlung falle. Statutenbestimmungen, welche dieser zwingenden Kompetenz der Generalversammlung entgegenstehen oder auch Gewinnverteilungsbeschlüsse des Verwaltungsrates, der sich nicht auf einen Generalversammlungsbeschluss stützt, seien deshalb nichtig.

Das Bundesgericht führte weiter aus, dass es sich bei der Dividendenausschüttung um ein Privileg handelt, auf das die Partizipanten alle gemeinsam aufgrund ihrer vorzugsberechtigten Stellung Anspruch erheben können. Entsprechend ist einzig mit der Anfechtung und folglich mit einem beschlussaufhebenden Urteil gewährleistet, dass die Missachtung der Vorzugsrechte auch bei allen Betroffenen gleichermassen beseitigt werden. Eine relative Unwirksamkeit einer Aktionärsverletzung sei mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit und dem Rechtssicherheitsinteresse nicht vereinbar.

Die Frist zur Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses beträgt zwei Monate und beginnt am Tag nach der Beschlussfassung zu laufen.