RECHTLICHES

von MLaw Yvonne van der Stroom, LL.M.


Der Umfang der zumutbaren Nachforschungspflicht bei der Beurteilung der Befangenheit eines Schiedsrichters


Das Bundesgericht entschied in seinem Urteil vom 22. Dezember 2020 darüber, in welchem Umfang Nachforschungen über die Beurteilung der Befangenheit eines Schiedsrichters getätigt werden müssen. Eine Partei darf sich nicht mit der Unabhängigkeitserklärung des Schiedsrichters begnügen, sondern hat gewisse diesbezügliche Nachforschungen anzustellen. Die genauen Anforderungen an die Nachforschungspflicht hängen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Nachforschungspflicht ist jedoch nicht unbegrenzt.

Von den Parteien kann erwartet werden, dass sie im Internet die wichtigsten Suchmaschinen verwenden und bestimmte Quellen konsultieren, die auf ein mögliches Risiko der Befangenheit des Schiedsrichters hinweisen können. So sollten beispielsweise die Webseiten der wichtigsten Schiedsgerichtsinstitutionen, der Parteien, ihrer Rechtsvertreter und die Webseiten der Wada und der betroffenen Sportinstitutionen angeschaut werden. Ausserdem sollten die führenden sozialen Medien durchsucht werden. Den Parteien kommt hingegen keine Pflicht zu einer systematischen und eingehenden Analyse sämtlicher Quellen zu einem Schiedsrichter zu.

Die Tatsache, dass eine Information im Internet öffentlich zugänglich ist, bedeutet nicht automatisch, dass die Partei ihrer Nachforschungspflicht nicht nachgekommen ist, wenn sie trotz Nachforschungen nicht auf die konkrete Information stösst.

In zeitlicher Hinsicht können einer Partei Informationen nicht vorgehalten werden, welche schon Monate vor der Schiedsrichterernennung publiziert wurden. Für die nach der Schiedsrichterernennung publizierten Quellen kann der Partei unter Umständen auch kein Vorwurf gemacht werden, abhängig davon, wo und in welcher Quantität Informationen publiziert werden. Von einer Partei könne gemäss Bundesgericht nicht erwartet werden, dass sie während des gesamten Verfahrens Abklärungen bezüglich der Befangenheit treffe.