AKTUELLES

von Rechtsanwältin Flavia Dudler


Zweijährige Gültigkeitsdauer für Ballonfahrt-Gutschein ungültig


Abgelaufene Gutscheine geben immer wieder Anlass zu Diskussionen und stellen einen eigentlichen rechtlichen Graubereich dar. Lenkt der Verkäufer eines Gutscheins nicht freiwillig ein, führt das nicht selten zu langen Gesichtern beim Käufer oder – wie in einem kürzlich entschiedenen Fall – gar zu einem Rechtsstreit.

Eine Privatperson hatte im März 2016 zwei Gutscheine für eine Ballonfahrt für sich und seine Ehefrau für insgesamt CHF 780 erworben. Der Käufer wies den Veranstalter der Ballonfahrt darauf hin, dass seine Frau leicht gehbehindert sei, was laut dem Veranstalter kein Problem war. Die Beschwerden der Frau des Gutscheinkäufers verschlimmerten sich indessen mit der Zeit und sie und der Käufer konnten die Ballonfahrt schliesslich nicht mehr antreten. Der Käufer bat den Veranstalter deshalb ab Sommer 2018 mehrmals um Rückerstattung des Kaufpreises. Der Veranstalter lehnte dies ab mit der Begründung, dass die Gutscheine – worauf beim Kauf und in den AGB hingewiesen wurde – nur zwei Jahre lang gültig und deshalb im Sommer 2018 bereits abgelaufen gewesen seien. Er bot dem Käufer jedoch an, die Gültigkeit der beiden Gutscheine gegen Bezahlung von CHF 100 pro Gutschein um ein Jahr zu verlängern, was wiederum der Käufer ablehnte. Der Käufer klagte deshalb, nach erfolglos durchlaufener Schlichtung, vor dem Richteramt Thal-Gäu in Balsthal (Kanton Solothurn) gegen den Veranstalter auf Rückerstattung des Preises der Ballonfahrt-Gutscheine.

Das Richteramt gab dem Kläger Recht und entschied, dass der Veranstalter ihm, wie von diesem verlangt, die vollen CHF 780 für die Gutscheine zurückzuzahlen sowie die Verfahrenskosten von CHF 700 und eine Prozessentschädigung an den Käufer (der ohne Anwalt vor Gericht aufgetreten war) von CHF 250 zu übernehmen habe. Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass die Verjährung für ein gekauftes Ticket für eine Ballonfahrt zehn Jahre betrage (Art. 127 des Obligationenrechts, OR). Eine Abweichung davon sei gestützt auf Art. 129 OR ungültig. Der vom Käufer gekaufte Gutschein, so das Gericht weiter, sei ein Luftbeförderungsvertrag, der den Vorschriften über den einfachen Auftrag (Art. 394 ff. OR) unterstehe. Ein Auftrag ist aber nach Art. 404 OR zwingend jederzeit widerrufbar. Somit war der Käufer (der damit in Tat und Wahrheit ein Auftraggeber ist) berechtigt, die Gutscheine zurückzugeben und die volle Rückerstattung des bezahlten Preises zu verlangen.