AKTUELLES
von Rechtsanwältin Flavia Dudler
Home-Office – wirtschaftliche Folgekonsequenzen für den Arbeitgeber?
Home-Office – ein längst bekanntes Arbeitsmodell, das in Zeiten von Corona seinen goldenen Höhepunkt erreichte. Bereits vor Corona förderten viele Arbeitgeber mitunter aus Kostengründen das Arbeiten von zu Hause aus. Mit der durch Covid-19 einhergegangenen ausserordentlichen Lage musste nun auch der Grosssteil der übrigen Arbeitgeber auf Home-Office umsteigen, um den Geschäftsbetrieb aufgrund der behördlich angeordneten Schutzmassnahmen aufrecht zu erhalten.
Doch wie sieht es rechtlich aus? Muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Teil der privaten Miet-, Strom- und Telefonkosten bezahlen, wenn dem Arbeitnehmer durch die Arbeit von zu Hause aus höhere Auslagen entstehen oder er seine Wohnung nicht mehr im gleichen Umfang für private Zwecke nutzen kann?
In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht kürzlich einen wegweisenden Entscheid des Bezirksgerichts Zurzach (AG) bestätigt, mit welchem ein Arbeitgeber verpflichtet wurde, dem Arbeitnehmer für die private Nutzung seines privaten Zimmers als Büro und Archiv (!) gestützt auf Art. 327a OR eine Entschädigung von CHF 150.– im Monat zu bezahlen (BGer 4A_533/2018 vom 23. April 2019). Das Bundesgericht verwarf die von einigen Autoren vertretene Ansicht, wonach in Fällen, in denen der Arbeitnehmer das entsprechende Zimmer nicht direkt im Hinblick auf das Home Office gemietet hat, keinen Anspruch auf Ersatz hat. Für das Bundesgericht spiele es keine Rolle, ob die Auslagen direkt oder indirekt entstanden seien. Relevant sei nur, dass die Auslagen mindestens indirekt dem Arbeitgeber zukommen, auch wenn die Kosten ohnehin angefallen wären.
Auch wenn der kürzlich ergangene Bundesgerichtsentscheid nicht im Zusammenhang mit Covid-19 erging, dürfte dieser Entscheid gerade für das Home-Office zu Zeiten von Corona von entscheidender Bedeutung sein. Ausschlaggebend für die Höhe der Entschädigung sind die effektiven Mehrkosten bzw. die Intensität der privaten Nutzungseinschränkung. Letztere wiederum hängt von den konkreten Umständen im Einzelfall ab (insbesondere Grösse, Zimmeranzahl, Anzahl in der Wohnung lebender Personen etc.). Für viele Unternehmen könnten daher auch unter diesem Titel noch weitreichende wirtschaftliche Konsequenzen folgen.
Ergänzend ist anzumerken, dass bei freiwilligem Home-Office keine Entschädigung geschuldet ist. Arbeitet der Mitarbeiter normalerweise im Betrieb und besteht lediglich die Möglichkeit, von zu Hause aus zu arbeiten, ist der Arbeitgeber seinen Pflichten zur Bereitstellung eines Arbeitsplatzes (im Betrieb) nachgekommen und muss keine weiteren Kosten für das Home-Office übernehmen.