AKTUELLES

von Rechtsanwalt Thomas Wehrli


Keine Therapie für untherapierbaren Mörder


Wir haben in unserem Newsletter bereits über eines der fürchterlichsten Gewaltverbrechen in der Schweizer Kriminalgeschichte berichtet: Im Winter 2015 drang Thomas N. in Rupperswil in ein Einfamilienhaus ein, brachte vier Personen in seine Gewalt und tötete diese, nachdem er sie zuvor über Stunden gequält hatte. Er wurde vom Bezirksgericht Lernzburg im März 2018 zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei gleichzeitig die ordentliche Verwahrung sowie begleitend zum Strafvollzug eine ambulante therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen angeordnet wurde. Gegen diesen Entscheid erklärte Thomas N. Berufung, wonach die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhob. Die Berufung wurde abgewiesen. Dagegen hob das Obergericht in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung die angeordnete vollzugsbegleitende ambulante Massnahme auf. Thomas N. erhob gegen dieses Urteil Beschwerde ans Bundesgericht und forderte die Anordnung einer vollzugsbegleitenden Massnahme.

Thomas N. machte hauptsächlich geltend, dass eine vollzugsbegleitende Massnahme der Aufarbeitung der Delikte und der Risikoreduktion diene. Die Risikoreduktion ist insbesondere entscheidend, falls ein Täter in Zukunft aus der Verwahrung entlassen werden soll. Da auch die Gutachter aus dem erstinstanzlichen Verfahren ihn für grundsätzlich therapierbar hielten, er Ersttäter sei und noch nie eine Therapie absolviert habe, verwehre ihm die verweigerte vollzugsbegleitende Massnahme die Möglichkeit zu einer Risikominimierung, was faktisch zu einer lebenslänglichen Verwahrung führe.

Dagegen hielt das Bundesgerichtfest, dass vorliegend die Vorinstanz eine lebenslange Freiheitsstrafe ausgesprochen und diese mit einer ordentlichen Verwahrung kombiniert hat. Die Anordnung einer Verwahrung setzt bereits Behandlungsunfähigkeit bzw. Unbehandelbarkeit des gefährlichen, psychisch gestörten Täters voraus. Gegen die Anordnung der Verwahrung hat sich Thomas N. nicht gewehrt. Thomas N. anerkannte damit implizit, dass eine therapeutische Massnahme aussichtslos sei. Im vorliegenden Fall besteht somit auch kein Raum für die Anordnung einer ambulanten Massnahme. Zudem haben die Gutachter vor Obergericht bestätigt, dass auch durch Therapie in den nächsten fünf bis zehn Jahren keine deutliche Verbesserung der Rückfallgefahr zu erreichen sei. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen und Thomas N. erhält während der lebenslangen Haft keine zusätzliche therapeutische Begleitung.

Auch wenn das erstinstanzliche Gericht vorliegend keine lebenslange, sondern lediglich die ordentliche Verwahrung ausgesprochen hat, scheint es unrealistisch, dass Thomas N. je wieder freikommt. Die Kosten für die Beschwerde ans Bundesgericht trägt der Steuerzahler.