RECHTLICHES

von Rechtsanwältin Angela Anthamatten


Vorsicht bei Online-Kritik


Weihnachten ist die Zeit des Schenkens. Die Freude über das vielleicht langersehnte Weihnachtsgeschenk ist anfangs gross, der Frust umso grösser beim ersten Makel. Im Zeitalter von Google und co. bietet es sich an, dem Ärger über die Unzufriedenheit online freien Lauf zu lassen und so zukünftige Käufer über das Produkt und/oder den Service zu informieren oder vorzuwarnen.

Wer über den Anbieter oder das Produkt unnötig beleidigend schreibt, kann sich im Sinne des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) strafbar machen. Unlauter handelt wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt (Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG).

Eine Handlung ist gemäss Rechtsprechung und Lehre unabhängig davon, ob das Verhalten der potenziellen Abnehmer tatsächlich beeinflusst worden ist, bereits unlauter. Es genügt, wenn das Verhalten lediglich objektiv geeignet ist, das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern zu beeinflussen. Relevant ist dagegen, dass die Handlung den Erfolg gewinnstrebiger Unternehmen im Kampf um Abnehmer vermindern oder auch verbessern könnte. Eine Äusserung ist des Weiteren gemäss Bundesgericht herabsetzend, wenn sie das Produkt oder die Dienstleistung anschwärzt, also verächtlich oder schlecht macht. Dafür genügt nicht jede negative Aussage. Die Kritik muss eine gewisse Schwere aufweisen, wie wenn ein Produkt bspw. als „wertlos, überteuert, unbrauchbar, defekt oder schädlich“ beschrieben wird. Wiederum ist nicht jede Herabsetzung unlauter, sondern nur unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen. Für die Beurteilung, ob ein Online-Kommentar im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG wirklich unlauter ist, gilt es deshalb stets den Gesamteindruck der Äusserung zu betrachten.

Geht eine Kritik doch einmal zu weit, kann bei Vorsatz auf Antrag des Betroffenen eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren drohen (Art. 23 UWG). Im Übrigen gilt oben Gesagtes für allerlei Online-Bewertungen, wie bspw. für Restaurants, Hotels, Ärzte, Anwälte, etc. Dementsprechend legen wir es Ihnen nahe, Ihren Unmut lieber knapp und sachlich zu formulieren, um so allfällige Probleme – nebst der Unzufriedenheit mit dem Produkt oder der Dienstleistung – zu vermeiden.