Unabhängige Vermögensverwaltung:

Aufklärung, Sorgfalt und Schadenersatzberechnung

Unveröffentlichtes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4C.18/2004 vom 3. Dezember 2004 i.S. X. AG (Beklagte und Berufungsklägerin) gegen Y (Klägerin und Berufungsbeklagte)

Mit Bemerkungen von lic. iur. Thilo Pachmann und Prof. Dr. Hans Caspar von der Crone


Sachverhalt

Die X. AG hat Berufung gegen das Urteil des Zürcher Handelsgerichts vom 18. November 2003 eingelegt, in welchem sie zur Leistung von Schadenersatz in der Höhe von US$ 479 980 nebst Zins aus Verletzung des mit Y abgeschlossenen Vermögensverwaltungsvertrages verpflichtet worden ist.

Seit 1980 verwaltete X, bzw. die X. AG, als Bevollmächtigter das sich in Y, einer liechtensteinischen Stiftung, befindende Vermögen des deutschen Staatsangehörigen A. Das Honorar der X. AG setzte sich zusammen aus einer Partizipation am Anlageerfolg und Retrozessionen von der Depotbank.2 Ab Mai 1999 begann die Beklagte das bisher beinahe ausschliesslich in Obligationen angelegte Vermögen der Y in Aktien zu investieren.3 Im Dezember 1999 wies der Stiftungsrat der Y auf Anweisung von A die X. AG an, einen Kredit von CHF 500 000 zwecks Aktienkäufen aufzunehmen. In der Folge investierte die X. AG beinahe das gesamte Vermögen in Titel von Jungunternehmen aus dem Internetbereich.

Der Wert des Portfolios stieg in der Referenzwährung von DEM 1 094 921 per Ende 1998 auf DEM 1 338 541 per Ende 1999 und sank anschliessend im August 2001 auf DEM 227 652. Daraufhin entzog die Klägerin der Beklagten die Vermögensverwaltungsvollmacht und gelangte im Februar 2002 an das Handelsgericht.


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